Seit dem 11. Mai 2020 ist der kontaktlose Sportbetrieb auf Sportanlagen, im öffentlichen Raum und in Fitnessstudios, Tanzschulen und Sporthallen/Kursräumen unter strengen Abstands- und Hygieneauflagen wieder möglich.
Die nun geltende Coronaschutzverordnung (s.u.) gibt eine generelle Regelung zur Öffnung von Sportanlagen vor, so dass es grundsätzlich keiner Einzelentscheidung für die Öffnung bedarf. Sollte aber die Umsetzung der vorgeschriebenen Hygiene- und Verhaltungsregelungen kurzfristig nicht möglich sein und einen längeren zeitlichen Vorlauf benötigen, kann es sein, dass manche Sportanlagen noch nicht öffnen können.
https://www.lsb.nrw/medien/news/artikel/wiederaufnahme-des-sportbetriebs
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)
Über den aktuellen Stand der wieder geöffneten Vereinsgruppen können Sie sich beim Vorstand informieren!
Der Vorstand